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Finanzhilfen

Überbrückungshilfe III 

Die Bundesregierung hat erste Informationen zur Verlängerung und Ausweitung der Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 bekannt gegeben. Die Konditionen sind jedoch noch nicht abschließend festgelegt und auch eine Antragstellung ist noch nicht möglich. Momentan wird Folgendes in Aussicht gestellt: 

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auf Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020. 
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt. 
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. 
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen. 

Ausbildungsprogramm “Ausbildungsplätze sichern” startet zum 1. August

Die Bundesregierung hatte im Juni beschlossen, Ausbildungsplätze mit einem Förderprogramm zu sichern. Wir hatten zuletzt im NewsFlash vom 20.07.2020 darüber berichtet.

Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Verwaltet wird es von der Bundeagentur für Arbeit (BA). Antragstellungen sind ab August möglich. Es wird erwartet, dass ab nächsten Montag (4. August) die Antragsdokumente online zur Verfügung stehen. Ebenso sind FAQs zu dem Programm in Aussicht gestellt. Sobald diese vorliegen, werden wir darüber informieren.

Unter folgendem Link finden Sie in einer Vorabfassung die Förderrichtlinie, die am 31. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:
www.dtv-deutschland.org/files/DatenDTV/coronafiles/RS200729_Anlage_Foerderrichtlinie_fuer_das_Bundesprogramm_Ausbildungsplaetze_sichern.pdf

Nach der Förderrichtlinie sollen kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit 

  1. einer “Ausbildungsprämie” bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre in Höhe von 2.000 Euro für jede neu begonnene Berufsausbildung 
  2. einer “Ausbildungsprämie plus” bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren in Höhe von 3.000 Euro für jeden zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung 
  3. einem “Zuschuss zur Ausbildungsvergütung” zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung in Höhe von 75% der gezahlten Ausbildungsvergütung und 
  4. einer Übernahmeprämie bei Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens in Höhe von 3.000 Euro. 

Die Prämien zu den Maßnahmen 1) und 2) können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde, spielt keine Rolle. Der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen.
Die Frist für die Antragsstellung zu den Maßnahmen 1) und 2) endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1), 2) und 4) erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.

Der Zuschuss zu Maßnahme 3) kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden. 

Die Übernahmeprämie (Maßnahme 4)) kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden. 


"Ausbildungs-Prämie” auch für bereits geschlossene Neuverträge

Das BMAS hat mitgeteilt, dass die Ausbildungsprämie des Bundesprogramms “Ausbildungsplätze sichern” auch für bereits geschlossene Neuverträge beantragt werden kann. Diese Präzisierung soll sicherstellen, dass ausbildungswillige Betriebe mit dem Vertragsabschluss nicht bis zur Veröffentlichung der Förderrichtlinie waren (müssen). Sichergestellt wird dies mit folgender zwischen den zuständigen Bundesministerien abgestimmter Sprachregelung:

“Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h. es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss des Ausbildungsvertrags vor dem 1. August 2020 einer Förderung nicht entgegen.”

Die Förderrichtlinie ist für Ende Juli in Aussicht gestellt. Wir werden Sie informieren.


Überbrückungshilfe startet und kann beantragt werden

Ein weiteres Programm des Bundes mit Milliardenhilfen für angeschlagene Unternehmen ist gestartet. In einem ersten Schritt können sich auf einer Online-Plattform Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer registrieren, die für Firmen die Anträge einreichen müssen. Danach sollen die Anträge online gestellt werden können. Die Auszahlungen an die Unternehmen könnten bereits im Juli erfolgen, teilten die federführenden Bundesministerien mit.  

Informationen einschl. einer Checkliste, wer antragsberechtigt ist, finden Sie unter: 
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html  

Eine Übersicht des ZDH über die Details zur Überbrückungshilfe finden sie hier:
www.dtv-deutschland.org/files/DatenDTV/coronafiles/20200708-anlage1-zdh-rs_ueberbrueckungshilfe.pdf

Bei den Überbrückungshilfen geht es um ein Volumen von insgesamt 25 Milliarden Euro. Damit soll vor allem kleinen und mittleren Firmen geholfen werden, die weiter erhebliche Umsatzeinbußen haben. Erstattet werden fixe Betriebskosten bis zu einem Betrag von 150 000 Euro. Die Überbrückungshilfe soll für die Monate Juni bis August gewährt werden. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.


Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Koalition sich u.a. für weitere Liquiditätshilfen für Unternehmen ausgesprochen, die besonders von der Krise betroffen sind. Inzwischen hat die Bundesregierung Eckpunkte dieser Überbrückungshilfe beschlossen.

Mit dem neuen Programm können Unternehmen für Juni bis August 2020 einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, wenn ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist

Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, die die Größenkriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht erfüllen. Die Förderung beträgt bis zu 150.000 Euro für drei Monate. Die Bemessung der konkreten Zuschusshöhe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. Es gilt der Grundsatz: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss. Für kleine Unternehmen mit fünf bzw. zehn Beschäftigten gelten die bekannten Höchstbeträge (9.000 bzw. 15.000 Euro). Diese können aber bei Unternehmen, die mit besonders hohen Fixkosten belastet sind, auch überschritten werden.

Der Programmstart ist für den 1. Juli 2020 geplant. Das Antragsverfahren wird digital durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durchgeführt. 

Weitere Informationen zu den Antragsberechtigten, den Förderfähigen Kosten, der Berechnung der Förderhöhe, Nachweisen etc. können anliegenden Eckpunkten entnommen werden:
www.dtv-deutschland.org/files/DatenDTV/coronafiles/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf


>> DTV-Info Corona-Soforthilfe für Unternehmen, Stand: 11.05.2020

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige