DTV gibt Stellungnahme zum Entwurf eines nationalen EPR Systems
Kurzfassung des Positionspapiers des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes e.V. (DTV) zur nationalen Umsetzung der Textil-EPR nach Richtlinie (EU) 2025/1892 · März 2026
Mit der Richtlinie (EU) 2025/1892 wurde eine erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien und Schuhe in der EU eingeführt, die nun in nationales Recht umgesetzt werden muss. EPR-Systeme verpflichten Hersteller, Verantwortung für das Ende des Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen, etwa durch Beiträge zu Sammlung und Recycling.
Der DTV begrüßt dieses Ziel ausdrücklich. Gleichzeitig macht er darauf aufmerksam: Textilservice-Unternehmen erfüllen die Ziele der EPR bereits heute durch ihr zirkuläres Geschäftsmodell. Eine zusätzliche EPR-Pflicht brächte keinen Zusatznutzen, erhöht jedoch die Kosten und den Bürokratieaufwand für diese systemrelevante Branche.
DREI GRÜNDE: WARUM TEXTILSERVICE NICHT UNTER DIE EPR FÄLLT
• Kein „Hersteller“ im Sinne der Richtlinie: Textilservice-Unternehmen verkaufen keine Textilien, sie vermieten sie. Sie erzeugen keine Produkte unter eigenem Markennamen und importieren nicht für den Erstverkauf. Damit erfüllen sie keines der vier Herstellerkriterien der Abfallrahmenrichtlinie.
• Gewerbliche Textilabfälle sind bereits geregelt: Die im Textilservice anfallenden Textilabfälle sind gewerbliche Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 200111). Für diese besteht in Deutschland bereits ein rechtlich geregeltes System der Getrenntsammlung und Verwertung gemäß der Gewerbeabfallverordnung und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
• Schutz- und Hygienebekleidung ist ausgenommen: Ein großer Teil der vermieteten Textilien, wie OP-Kittel, Schutzkleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), unterliegt strengen Hygiene- und Sicherheitsanforderungen (MDR, PSA-Verordnung). Diese lassen sich nicht mit einem allgemeinen EPR-Regime vereinbaren und sind ohnehin ausdrücklich von der Richtlinie ausgenommen.
TEXTILSERVICE ALS BEST PRACTICE DER KREISLAUFWIRTSCHAFT
Das Textilservice-Modell ist von Grund auf zirkulär: Textilien werden über viele Nutzungszyklen vermietet, professionell gepflegt, repariert und erst am Ende ihrer Lebensdauer der Verwertung zugeführt. So erreicht Bettwäsche im Textilservice durchschnittlich 80–100 Nutzungszyklen. Nichtgebrauchte neue Ware wird nicht vernichtet, sondern bei anderen Kunden eingesetzt.
|
Weniger Treibhausgasemissionen −76 % gegenüber linearem Beschaffungsmodell (Berufskleidung) |
Nutzungszyklen Bettwäsche 80–100 statt Einwegnutzung |
Träger von Arbeitskleidung ~ 10 Mio. durch Textilservice versorgt |
„Textilservice ist Kreislaufwirtschaft in Reinform: Vermietung, Pflege, Reparatur und Rückführung kommen aus einer Hand. Ein klassisches Kauf- und Entsorgungsschema gibt es bei uns nicht.“
– Deutscher Textilreinigungs-Verband e.V. (DTV)
WAS DER DTV BEI DER NATIONALEN UMSETZUNG FORDERT
• Klare Abgrenzung: Textilservice-Modelle (Leasing/Vermietung inkl. Pflege, Reparatur und Rückführung) müssen im nationalen Umsetzungsgesetz ausdrücklich als nicht EPR-pflichtig definiert werden und dürfen nicht unter die Herstellerdefinition fallen.
• Anerkennung bestehender Systeme: Das etablierte System der gewerblichen Textilabfallverwertung nach GewAbfV und KrWG ist als gleichwertig anzuerkennen, was eine zusätzliche EPR-Pflicht für B2B-Textilien obsolet macht.
• Textilservice als Vorbild stärken: Zirkuläre Geschäftsmodelle wie Textilservice sollten als Best Practice der Kreislaufwirtschaft gefördert statt mit zusätzlicher Bürokratie belastet werden.
